gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten.... beantwortet sicher deine frage...ich weiß von nix
Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WaffG). Verstöße gegen das Verbot werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. @ hornet^^
hilft nicht, weil du den link zur anleitung gepostet hast...da würden die §§ denn analog angewand werden, wenn ich mich richtig erinnere
03.06.2007 - 23:14 Uhr
Infos
Du bist Single?
Auf der Suche nach deinem Traumpartner?
Komm zum neuen Flirtsofa! 100% kostenlos und jetzt neu: Matching! Teste es gleich aus: flirtsofa.com.